§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: Förderverein der Mittelpunktschule Wohratal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist 35288 Wohratal.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle, materielle und personelle Förderung der Bildungsarbeit an der Mittelpunktschule Wohratal.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Beitrittsanträge sind an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.
§ 5 Beitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Monatsbeitrag festgesetzt und ist jährlich zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser ist ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie über geplante zukünftige Maßnahmen zu erstatten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins und bestimmt zwei Kassenprüfer.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Themas schriftlich verlangt wird sowie auf Beschluss des Vorstands, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorstand unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung soll in der Regel eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich. Wenn keine Stimme Widerspruch erhebt, kann auch per Akklamation durch Handaufheben gewählt werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Stellvertreter von Schriftführer und Kassenwart können bei Bedarf bestellt werden.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt vertreten. Zum Vorstand sind alle Vereinsmitglieder wählbar.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist in der Regel schriftlich einzuladen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Niederschrift
Die an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.
§ 10 Geschäftsordnung
Zusätzliche Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wohratal, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wohratal, den 30.10.2000